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Leistungen der Pflegeversicherung

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Die Pflegeversicherung unterstützt pflegebedürftige Menschen dabei, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben in ihrer gewohnten Umgebung zu führen. Wir erklären, welche Leistungen Ihnen zustehen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie wir Sie bei Antragstellung und Abrechnung unterstützen.

Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen dem Pflegebedürftigen helfen, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben in seiner vertrauten Umgebung zu führen.

Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben alle Personen, die pflegebedürftig sind.
Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung regelmäßig Hilfen in ihrem Alltag benötigen, gelten als pflegebedürftig.

Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Hilfebedarf täglich und auf Dauer, das heißt für mindestens sechs Monate in den verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens besteht und die gesetzliche Vorversicherungszeit erfüllt ist.

Ob eine Pflegebedürftigkeit gegeben ist, prüft die Krankenkasse in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Weitere Informationen?

Detaillierte Informationen zur Pflegeversicherung erhalten Sie beim Online-Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums hier

Im Detail:

Pflegesachleistungen können Sie für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst verwenden. Dieser rechnet seine Leistungen dann direkt mit der Pflegekasse ab.

Leistungen pro Monat (ab 1.1.2025):

  • Pflegegrad 1 – keine Leistungen
  • Pflegegrad 2 – 796 Euro
  • Pflegegrad 3 – 1.497 Euro
  • Pflegegrad 4 – 1.859 Euro
  • Pflegegrad 5 – 2.299 Euro

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Voraussetzung für den Bezug des Pflegegelds ist, dass die Pflegehilfe selbst beschafft wird. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes kombiniert werden.

Leistungen pro Monat:

  • Pflegegrad 1 – keine Leistungen
  • Pflegegrad 2 – 349 Euro
  • Pflegegrad 3 – 599 Euro
  • Pflegegrad 4 – 800 Euro
  • Pflegegrad 5 – 990 Euro

Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag wurde als zweckgebundene Kostenerstattung für in Anspruch genommene Angebote bei der häuslichen Pflege eingeführt. Es werden monatlich bis zu 131 Euro für Leistungen der ambulanten Pflege (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) erstattet.

Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel die zur häuslichen Pflege notwendig sind oder die Pflege erleichtern und dazu beitragen pflegebedürftigen Menschen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Technische Hilfsmittel (z.B. Pflegebetten) werden teilweise oder gegen Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Kosten für Verbrauchsprodukte (beispielsweise Betteinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel) werden monatlich bis 40 Euro/Monat erstattet.

Wohnraumanpassung
Die meisten pflegebedürftigen Menschen möchten so lange wie möglich zu Hause wohnen. Selten jedoch sind Wohnungen an die Bedürfnisse alter Menschen angepasst.
Oft können einfache Veränderungen oder aber ein Umbau helfen, das Wohnumfeld (z.B. Türverbreiterungen, Abbau Türschwellen) an die besonderen Belange der Pflege oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Maßnahmen für bis zu 4 Personen (wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) in Höhe von 4.000 Euro in den Pflegegrade 1 bis 5.

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